Die Schadenfrequenz gibt die Anzahl der eingetretenen Neuschäden im Verhältnis zum Mittelwert aus Jahresanfangs- und -endbestand der versicherten Risiken an.
Die Schadenquote entspricht dem prozentualen Anteil der Aufwendungen für Versicherungsfälle an den verdienten Beiträgen.
In der Schadenversicherung sind die nicht zur Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) gehörenden Sparten zusammengefasst, also insbesondere die Haftpflicht- und Sachversicherung.
Die nach einem festen mathematischen Verfahren gebildete Schwankungsrückstellung dient dem Ausgleich von Schwankungen im Schadenverlauf. In Jahren mit relativ geringem Schadenaufwand werden Mittel zugeführt, um in schlechteren Jahren für einen Ausgleich zu sorgen.
Die darunter zusammengefassten Kapitalanlagen dienen insbesondere der Sicherung der Deckungsrückstellung. Das Sicherungsvermögen gewährleistet die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und unterliegt deshalb besonderen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Sicherheit, Rentabilität und Liquidität sowie Mischung und Streuung der Kapitalanlagen. Über die betreffenden Vermögenswerte kann der Vorstand nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders verfügen, der wiederum vom Aufsichtsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt wird.
Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, Eigenmittel mindestens in Höhe der zu bildenden Solvabilitätsspanne (Eigenmittelbedarf) zu bilden. Die Erfüllung dieser Anforderung wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Stille Reserven (auch: Bewertungsreserven) bestehen, wenn die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte zu niedrig oder die Rückstellungen und Verbindlichkeiten zu hoch bewertet sind. Sind dagegen Vermögenswerte in der Bilanz höher angesetzt, als dies ihrem Zeitwert entspricht, bestehen insoweit stille Lasten.
Als Storno gilt der vorzeitige Abgang z. B. durch Rückkauf oder Beitragsfreistellung. Die Stornoquote ist das Verhältnis der durch Storno abgehenden Jahresbeiträge zum Mittelwert aus Jahresanfangs- und -endbestand der gesamten Jahresbeiträge.
Nach dem strengen Niederstwertprinzip sind noch nicht realisierte, aber bereits absehbare Wertminderungen zu berücksichtigen. Liegt am Bilanzstichtag der Börsen- oder Marktpreis eines Vermögensgegenstandes unter dem Buchwert, so ist die Differenz abzuschreiben.
Marco Englert
Abteilungsleiter Marketing und Produktmanagement