Bericht des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat in seinen Sitzungen während des
Berichtsjahres 2025 den Vorstand der Gesellschaft
überwacht und die ihm nach Gesetz und Satzung
obliegenden Aufgaben wahrgenommen. Der Vorstand
hat regelmäßig über die jeweilige Geschäftslage und
über besondere Geschäftsvorgänge schriftlich und
mündlich berichtet. Der Vorstand hat weiterhin regelmäßig
über die Risikolage und die Risikotragfähigkeit
der Gesellschaft berichtet. Der Aufsichtsrat hat die
genannten Themen mit dem Vorstand erörtert und
dessen Geschäftsführung überwacht. Die Überwachungstätigkeit
des Aufsichtsrats bezog sich insbesondere
auch auf die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems,
des Internen Kontrollsystems und des
Internen Revisionssystems.
Der vorliegende Jahresabschluss und der Bericht des
Vorstandes wurden durch die gemäß § 341k HGB
beauftragte PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Frankfurt am Main,
geprüft. Die Prüfung hat zu keinen Beanstandungen
Anlass gegeben. Der Jahresabschlussprüfer hat bestätigt,
dass der Jahresabschluss und der Lagebericht den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und daher
den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Dem Ergebnis des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des
Jahresabschlusses schließt sich der Aufsichtsrat nach
Prüfung des Berichtes an. Der Aufsichtsrat hat den
Jahresabschluss gebilligt, der damit gemäß § 172 des
Aktiengesetzes festgestellt ist. Dem Vorschlag des Vorstands
zur Verwendung des Bilanzgewinns stimmt der
Aufsichtsrat zu.
Zudem hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Bericht
über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
gemäß § 312 AktG und den Prüfungsbericht der
Abschlussprüfer hierzu vorgelegt.
Die Wirtschaftsprüfer haben zu dem Bericht des Vorstandes folgenden Bestätigungsvermerk gegeben:
„Nach unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung
bestätigen wir, dass
- die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
- bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften
die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen
hoch war.“
Diesem Ergebnis schließt sich der Aufsichtsrat an. Einwendungen
gegen die Erklärung des Vorstandes am
Schluss des Abhängigkeitsberichtes werden nicht
erhoben.
Wiesbaden, den 13. April 2026
Für den Aufsichtsrat


