Unter der Bedingung, dass der Aufsichtsrat dem Beschluss des Vorstands zustimmt, vom Gesamtüberschuss € 22.610.000 der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung zuzuweisen, erteilen wir den nachstehenden Bestätigungsvermerk:
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group, Wiesbaden
Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der InterRisk Lebensversicherungs- AG Vienna Insurance Group, Wiesbaden, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2025 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der InterRisk Lebensversicherungs- AG Vienna Insurance Group für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 geprüft. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote) haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen
wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
der Gesellschaft zum 31. Dezember 2025
sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In
allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht
den deutschen gesetzlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil
zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt
der oben genannten Erklärung zur Unternehmensführung.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2025 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:
➊ Bewertung der Kapitalanlagen
➋ Bewertung der in den versicherungstechnischen
Rückstellungen enthaltenen Deckungsrückstellungen
in der Lebensversicherung
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir jeweils wie folgt strukturiert:
- Sachverhalt und Problemstellung
- Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
- Verweis auf weitergehende Informationen
Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
➊ Bewertung der Kapitalanlagen
- Im Jahresabschluss der Gesellschaft werden Kapitalanlagen
in der Bilanz in Höhe von T€ 533.858
(80,7 % der Bilanzsumme) ausgewiesen. Die handelsrechtliche
Bewertung der einzelnen Kapitalanlagen
richtet sich nach den Anschaffungskosten und
dem niedrigeren beizulegenden Wert bzw. deren
Zeitwert.
Nach § 341b Abs. 2 Satz 1 HGB können gewisse Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften bewertet werden. In diesem Fall werden außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen (gemildertes Niederstwertprinzip) und nur vorübergehende Wertminderungen als stille Lasten in Folgejahre vorgetragen. Eine Bestimmung als dauernd dem Geschäftsbetrieb dienend setzen eine Dauerhalteabsicht und -fähigkeit für diese Kapitalanlagen voraus. Zur Ermittlung des beizulegenden Werts bzw. Zeitwerts wird – soweit vorhanden – der Marktpreis der jeweiligen Kapitalanlage herangezogen.
Bei Kapitalanlagen, deren Bewertung nicht auf Basis von Börsenpreisen oder sonstigen Marktpreisen erfolgt (wie z.B. bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, nicht börsennotierten Beteiligungen, Namensschuldverschreibungen sowie Schuldscheinforderungen und Darlehen), besteht aufgrund der Notwendigkeit der Verwendung von Modellberechnungen ein erhöhtes Bewertungsrisiko. In diesem Zusammenhang sind von den gesetzlichen Vertretern Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen, auch im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Zinsentwicklung auf die Bewertung der Kapitalanlagen zu treffen. Geringfügige Änderungen dieser Annahmen sowie der verwendeten Methoden können eine wesentliche Auswirkung auf die Bewertung der Kapitalanlagen haben.
Aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung der Kapitalanlagen für die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft, des Umfangs der in Folge des gemilderten Niederstwertprinzips vorgetragenen stillen Lasten sowie der Ermessensspielräume der gesetzlichen Vertreter und den damit verbundenen Schätzunsicherheiten war die Bewertung der Kapitalanlagen im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung. - Im Rahmen unserer Prüfung haben wir in Anbetracht
der Bedeutung der Kapitalanlagen für das
Gesamtgeschäft der Gesellschaft gemeinsam mit
unseren internen Spezialisten für Kapitalanlagen
die von der Gesellschaft verwendeten Modelle und
die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen
Annahmen beurteilt. Dabei haben wir unter anderem
unsere Bewertungsexpertise für Kapitalanlagen,
unser Branchenwissen und unsere Branchenerfahrung
zugrunde gelegt. Zudem haben wir die
Ausgestaltung und die Wirksamkeit der eingerichteten
Kontrollen der Gesellschaft zur Bewertung
der Kapitalanlagen und Erfassung des Ergebnisses
aus Kapitalanlagen gewürdigt. Hierauf aufbauend
haben wir weitere Einzelfallprüfungshandlungen in
Bezug auf die Bewertung der Kapitalanlagen vorgenommen.
In dem Zusammenhang haben wir auch
die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich
der Auswirkungen der Zinsentwicklung auf
die Bewertung der Kapitalanlagen gewürdigt. Wir
haben unter anderem auch die zugrundeliegenden Wertansätze und deren Werthaltigkeit anhand der
zur Verfügung gestellten Unterlagen nachvollzogen
und die konsistente Anwendung der Bewertungsmethoden
und die Periodenabgrenzung überprüft.
Hinsichtlich der Beurteilung vorhandener stiller Lasten
haben wir gewürdigt, inwiefern die Voraussetzung
zur Dauerhalteabsicht und -fähigkeit vorlagen
und vorhandene Wertminderungen nicht von Dauer
sind.
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen zur Bewertung der Kapitalanlagen begründet und hinreichend dokumentiert sind. - Die Angaben der Gesellschaft zu den Kapitalanlagen
sind im Abschnitt „Erläuterungen zur Bilanz
zum 31. Dezember 2025“ des Anhangs enthalten.
➋ Bewertung der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Deckungsrückstellungen in der Lebensversicherung
- Im Jahresabschluss der Gesellschaft werden unter
den Bilanzposten B.II.1. Deckungsrückstellung und
C. Deckungsrückstellung versicherungstechnische
Rückstellungen in Höhe von insgesamt T€ 535.538
(80,9 % der Bilanzsumme) ausgewiesen.
Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. Dabei sind neben den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften auch eine Vielzahl an aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung der Rückstellungen zu berücksichtigen. Die Festlegung von Annahmen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangt von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft neben der Berücksichtigung der handels- und aufsichtsrechtlichen Anforderungen eine Einschätzung zukünftiger Ereignisse und die Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden. Geringfügige Änderungen dieser Annahmen sowie der verwendeten Methoden können eine wesentliche Auswirkung auf die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen haben.
Die in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltene Deckungsrückstellung der Gesellschaft umfasst vor allem langfristige Verpflichtungen aus Renten-, Invaliditäts-, Erlebens- und Todesfallleistungen. Ausgelöst durch die anhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt, veranlasste der Gesetzgeber am 1. März 2011 im Rahmen einer Änderung der Deckungsrück- stellungsverordnung (DeckRV) die Einführung einer Zinszusatzreserve (ZZR) für den Neubestand bzw. eine Zinsverstärkung entsprechend der genehmigten Geschäftspläne für die Versicherungsverträge des regulierten Altbestandes. Der Ausweis der Zinszusatzreserven erfolgt als Teil der Deckungsrückstellung.
Aufgrund der betragsmäßig wesentlichen Bedeutung dieser Rückstellungen für die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft, der Komplexität der anzuwendenden Vorschriften und der zugrundeliegenden Methoden sowie der Ermessensspielräume der gesetzlichen Vertreter und den damit verbundenen Schätzunsicherheiten war die Bewertung der Deckungsrückstellung im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung. - Im Rahmen unserer Prüfung haben wir in Anbetracht
der Bedeutung der Deckungsrückstellungen
für das Gesamtgeschäft der Gesellschaft gemeinsam
mit unseren internen Bewertungsspezialisten
die von der Gesellschaft verwendeten Methoden
und von den gesetzlichen Vertretern getroffenen
Annahmen beurteilt. Dabei haben wir unter anderem
unser Branchenwissen und unsere Branchenerfahrung
zugrunde gelegt sowie anerkannte
Methoden berücksichtigt. Zudem haben wir die
Ausgestaltung und die Wirksamkeit der eingerichteten
Kontrollen der Gesellschaft zur Ermittlung
und Erfassung der Deckungsrückstellung gewürdigt.
Hierauf aufbauend haben wir weitere analytische
Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungshandlungen
in Bezug auf die Bewertung der
Deckungsrückstellung vorgenommen. Wir haben
unter anderem auch in einer risikoorientierten Auswahl
die der Berechnung des Erfüllungsbetrags
zugrunde liegenden Daten mit den Basisdokumenten
abgestimmt. Damit einhergehend haben wir
die berechneten Ergebnisse der Gesellschaft zur
Höhe der Rückstellungen anhand der anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften nachvollzogen und
die konsistente Anwendung der Bewertungsmethoden
überprüft. Bezüglich der Ermittlung der
Zinszusatzreserve haben wir die Bestimmung und
Verwendung des Referenzzinses überprüft. Zudem
haben wir die Bildung von Zinssatzverpflichtungen
im Zusammenhang mit gewährten garantierten
Rentenfaktoren in der fondsgebundenen Lebensversicherung
gewürdigt.
Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen zur Bewertung der Deckungsrückstellung begründet und hinreichend dokumentiert sind. - Die Angaben der Gesellschaft zu den versicherungstechnischen
Rückstellungen enthaltenen
Deckungsrückstellung sind im Abschnitt „Erläuterungen
zur Bilanz zum 31. Dezember 2025“ des
Anhangs enthalten.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 4 HGB (Angaben zur Frauenquote) als nicht inhaltlich geprüften Bestandteil des Lageberichts.
Die sonstigen Informationen umfassen zudem alle übrigen Teile des Geschäftsberichts – ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften Jahresabschlusses, des geprüften Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
- wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss,
zu den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben
oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen
aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen im Jahresabschluss
und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
eine aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche
falsche Darstellungen nicht aufgedeckt wird,
ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern
resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht
aufgedeckt wird, da dolose Handlungen kollusives
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
- erlangen wir ein Verständnis von den für die Prüfung
des Jahresabschlusses relevanten internen
Kontrollen und den für die Prüfung des Lageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen,
um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit
dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der
internen Kontrollen der Gesellschaft bzw. dieser
Vorkehrungen und Maßnahmen abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden
sowie die Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit
des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der
Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob
eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang
mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen,
dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf
die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss
und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder,
falls diese Angaben unangemessen sind, unser
jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der
bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse
oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit
nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des
Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der
Angaben sowie ob der Jahresabschluss die
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
- beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit
dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung
und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der
Gesellschaft.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten
Angaben im Lagebericht durch. Auf
Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern
zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen
nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen
Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu
den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den
zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab.
Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko,
dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 24. April 2025 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 15. September 2025 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2022 als Abschlussprüfer der InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group, Wiesbaden, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Christian Sack.
Frankfurt am Main, den 12. März 2026
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


