Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
der InterRisk Lebensversicherungs-AG

Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom
27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung).

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Produktbezogene Offenlegungen

Informationen über die Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Art. 3 und 4 Offenlegungsverordnung)

Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unseren Investitionsentscheidungsprozess
(Art. 3 Offenlegungsverordnung)


Unter dem Oberbegriff Nachhaltigkeit werden drei Themen subsumiert: Umwelt, Soziales, und Unternehmensführung (= ESG – Environment, Social, Governance). Unter Nachhaltigkeit verstehen wir darüber hinaus im klassischen Sinne eine sichere und rentierliche Kapitalanlage, um die unseren Kunden gegebenen Garantieversprechen langfristig und nachhaltig erfüllen zu können. Zur gesellschaftlichen Verantwortung einer ethischen und nachhaltigen Kapitalanlage kommt damit das Ziel, negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf den Wert einer Investition zu vermeiden.

Wir sehen Nachhaltigkeitsrisiken als Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen ESG an, die im Falle des jeweiligen Eintritts tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögenswerte, die Sicherheit oder die Rentabilität unserer Investitionen nach sich ziehen können. Insbesondere sehen wir als Nachhaltigkeitsrisiken etwa den Klimawandel, Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen, Verstöße gegen internationale Übereinkommen zu Kriegswaffen oder Korruption und Bestechung an. Dementsprechend achten wir darauf, dass Nachhaltigkeitsrisiken beim Investitionsentscheidungsprozess strategisch berücksichtigt werden, wobei ein Schwerpunkt auf sozialen und ökologischen Faktoren liegt. Dies erfolgt insbesondere durch entsprechende Richtlinien und definierte (Ausschluss-)Kriterien im Hinblick auf Branchen und Umsatz. Es erfolgt eine regelmäßige Analyse des Anlageportfolios und ggf. Anpassungen an die strategischen Vorgaben, um ESG-Risiken verstärkt in die Investitionsprozesse einzubeziehen.

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Finanzmarktteilnehmer: InterRisk Lebensversicherungs-AG Vienna Insurance Group


Zusammenfassung
InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren von InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG.

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG orientiert sich hinsichtlich der ESG-Investmentstrategie ganz wesentlich an den strategischen Vorgaben des Konzerns Vienna Insurance Group und arbeitet im Hinblick auf die Identifizierung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Konzernebene zusammen. Die ESG-Strategie gilt im Wesentlichen für Direktinvestitionen in Wertpapiere einschließlich solcher Investitionen in konsolidierte Investmentfonds mit Ausnahme von Staaten, Ländern und supranationalen Organisationen. Für Investments in Länder existiert eine Ausschlussliste, die konzernweit gilt und beachtet wird.

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG verfolgt einerseits einen Ansatz zur Risikobegrenzung und versucht andererseits, negative Auswirkungen der Veranlagungen aktiv zu reduzieren. Zur Reduzierung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen wendet die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG verschiedene Maßnahmen an. Es wird u.a. ein Ausschluss und letztlich die Eliminierung von Investitionen im Bereich thermischer Kohle angewendet, weitere Ausschlüsse beachtet, etwa im Bereich von geächteten Waffen oder bei unkonventionellem Öl und Gas. Weiterhin werden ESG-Ratings in Investitionsentscheidungen einbezogen. Die Priorisierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt anhand sozialer und ökologischer Indikatoren. Im Rahmen ökologischer Indikatoren werden die Indikatoren bezogen auf die Treibhausgasentwicklung priorisiert. Bei den sozialen Indikatoren werden die Indikatoren priorisiert, die sich auf die Nichteinhaltung des UN Global Compact beziehen.

Diese Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren bezieht sich auf den Bezugszeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.


Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Unter den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sind solche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen zu fassen, welche negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren werden berücksichtigt: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die Nachhaltigkeitsstrategie unterliegt einem permanenten Anpassungsprozess, der insbesondere auch mit den strategischen Konzernvorgaben der Vienna Insurance Group übereinstimmt. Wir verfügen über interne Richtlinien und Rahmenbedingungen, um diese Auswirkungen zu identifizieren und zu bewerten. Im Jahr 2023 sind zusätzliche Ausschlusskriterien, wie etwa der Ausschluss von Investitionen in unkonventionelles Öl und Gas hinzugekommen. Ebenso erfolgen weitere Verschärfungen von bereits bestehenden Ausschlusskriterien im Rahmen von Unternehmen, die Kraftwerkskohle produzieren.

Im Rahmen der Offenlegungsverordnung werden ab dem Jahr 2022 Daten zu den gesetzlich definierten ökologischen und sozialen Indikatoren zur Messung und Bewertung der nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren gesammelt. Die 20 Indikatoren beinhalten die 18 Pflichtindikatoren sowie zwei optionale Indikatoren, die aus mehreren von der Offenlegungsverordnung vorgegebenen Indikatoren von uns ausgewählt wurden, und umfassen Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, Staaten und supranationale Organisationen sowie Immobilien.

Die Daten zu den Indikatoren werden erstmalig für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 im Rahmen dieser Erklärung veröffentlicht.


Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG orientiert sich hinsichtlich der ESG-Investmentstrategie ganz wesentlich an den strategischen Vorgaben des Konzerns Vienna Insurance Group und arbeitet im Hinblick auf die Identifizierung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Konzernebene zusammen. Die Verantwortung im Hinblick auf die ESG-Investmentstrategie liegt bei den Vorständen der Ressorts Rechnungswesen/Finanzen sowie Risk Management und Compliance; beide werden unterstützt durch die Abteilungen Rechnungswesen, Mathematik sowie Recht und Compliance. Die Umsetzung und Anwendung der ESG-Strategie wurde vom Gesamtvorstand am 05.12.2022 beschlossen. Die ESG-Strategie gilt im Wesentlichen für Direktinvestitionen in Wertpapiere einschließlich solcher Investitionen in konsolidierte Investmentfonds mit Ausnahme von Staaten, Ländern und supranationalen Organisationen. Für Investments in Länder existiert eine Ausschlussliste, die konzernweit gilt und beachtet wird. Nachhaltigkeit genießt im Konzern Vienna Insurance Group sowohl im Kerngeschäft wie auch in der Kapitalveranlagung einen hohen Stellenwert. Die VIG ist in den Nachhaltigkeitsindizes VÖNIX und FTSE4Good enthalten.

Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die folgenden Nachhaltigkeitsfaktoren werden berücksichtigt: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Wir verfügen über interne Richtlinien und Rahmenbedingungen, um diese Auswirkungen zu identifizieren und zu bewerten. Es gelten die nachfolgenden Grundsätze für den Anlageprozess:

Die Analyse des Unternehmensportfolios erfolgt unter Nutzung der gruppenweit eingesetzten MSCI ESG-Datenbank sowie der regulatorischen Finanzinformationen der jeweiligen Anlage. Darüber hinaus sind relevante und verfügbare Daten aus der MSCI ESG-Datenbank für bestehende Investitionen direkt mit dem Kapitalanlagenverwaltungssystem SimCorp Dimension verbunden. Im Fall von Immobilienfondsvermögen werden Daten durch die jeweiligen Immobilienverwaltungsgesellschaften zur Verfügung gestellt.

Unsere Investitionsentscheidungen unterliegen einem definierten Anlageprozess und internen Richtlinien, die Rahmenbedingungen und Ausschlusskriterien vorgeben. Unter Investitionen werden sowohl Eigen- wie auch Fremdkapitalinstrumente, also z.B. Aktien wie auch Unternehmensfinanzierungen verstanden. Eingebettet sind diese Richtlinien in die ESG-Investmentstrategie, die laufend überprüft und mindestens einmal jährlich vom Vorstand beschlossen und vom Aufsichtsrat unter Beachtung der Konzernvorgaben genehmigt wird.

Es gelten die nachfolgenden Ausschlusskriterien:

  • Geächtete Waffen

Darunter fällt Verteidigungsausrüstung, deren Verwendung und Produktion einerseits übermäßiges Leid verursachen kann und andererseits der Regulierung durch internationale Übereinkommen unterliegt (z.B. Übereinkommen über Streumunition, Ottawa-Konvention, Atomwaffensperrvertrag oder die Biowaffen- und Chemiewaffenkonvention). Demnach werden Unternehmen hinsichtlich ihrer (potenziellen) Beteiligung in den folgenden Bereichen bewertet:

  • biologische und chemische Waffen
  • Blendlaser
  • Streumunition, einschließlich aller möglichen Abschusssysteme
  • Antipersonenminen, Minenlegesysteme und andere Minensysteme
  • Atomwaffen und abgereichertes Uran
  • nicht nachweisbare Waffen
  • Waffen mit weißem Phosphor

Für Investitionen in Unternehmen, die derartige Beteiligungen aufweisen gilt kein Schwellenwert, vielmehr sind sie generell ausgeschlossen. Dies gilt auch für entsprechende Händler, Makler und Agenten.

Die Analyse geht über den reinen Wortlaut der Vertragstexte der o.g. internationalen Übereinkommen hinaus, um die Finanzierung solcher Waffen zu vermeiden. Die Entwicklung neuer umstrittener Waffentypen sowie die Ausgestaltung internationaler Vorschriften werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten über den MSCI ESG Manager kontinuierlich überwacht. Auf diese Weise können die Unternehmen der VIG Gruppe diese Waffen in ihren Kriterienkatalog aufnehmen.

Die allgemeine Ausnahme vom Anwendungsbereich hinsichtlich Staaten, Ländern und supranationalen Organisationen gilt nicht für die Ausschlusskriterien verbotener Waffen, wenn der UN-Sicherheitsrat internationale Sanktionen gegen diese Emittenten wegen eines Verstoßes gegen eines der oben genannten Abkommen verhängt hat.

  • Kraftwerkskohle (PAI: Treibhausgasemissionen)

Die Verbrennung von Kohle ist eine der größten Ursachen für Treibhausgase und für den globalen Klimawandel. Der Weltklimagipfel in Paris 2015 hat sich das Ziel gesetzt, die globale Erwärmung auf ein erträgliches Maß von nicht mehr als 1,5° – 2° Celsius zu begrenzen. Basierend darauf werden Unternehmen hinsichtlich ihres Engagements in den folgenden Bereichen bewertet:

  • Bergbau und Handel mit Kraftwerkskohle
  • Stromerzeugung aus Kraftwerkskohle
  • Herstellung von Brennstoffen aus Kohle

Gemessen wird der Anteil am Gesamtgeschäft der geprüften Unternehmen. Für den Betrieb von Kohlebergwerken und die Umwandlung von Kohle in andere Brennstoffe wird der Umsatzanteil gemessen. Die Kohleproduktion wird anhand des Anteils der Kohle an der gesamten Stromproduktion des Unternehmens gemessen, da eine eindeutige Zuordnung der Einnahmen nicht möglich ist. Wird festgestellt, dass ein Unternehmen einen der folgenden Grenzwerte überschreitet, wird es aus dem Anlageportfolio ausgeschlossen:

  • mehr als 5 % Umsatzanteil aus der thermischen Kohleförderung,
  • jährliche Produktion von mehr als 10 Millionen Tonnen Kraftwerkskohle,
  • Erzeugung von mehr als 5 % der gesamten Stromerzeugung aus Kraftwerkskohle oder
  • jährliche Erzeugung von mehr als 10 GWh Energie aus Kraftwerkskohle.

Noch bestehende Bestandsinvestitionen werden bis Ende 2025 gegenüber dem Basisjahr 2019 um mehr als 50 % reduziert bzw. bis spätestens Ende 2035 vollständig ausgeschlossen.

  • Unkonventionelles Öl und Gas (PAI: fossile Brennstoffe)

Es werden Investitionen in Unternehmen ausgeschlossen, bei denen der maximale Prozentsatz des Umsatzes (gemeldet oder geschätzt) mehr als 5 % beträgt den ein Unternehmen aus unkonventionellem Öl und Gas erwirtschaftet. Es umfasst Einnahmen aus Ölsanden, Ölschiefer (kerogenreiche Lagerstätten), Schiefergas, Schieferöl, Kohleflözgas und Kohleflözmethan.

Bestehende fällige Investitionen können bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum behalten werden, während nicht fällige Investments bis spätestens Ende 2023 eliminiert werden müssen.

  • Verstöße gegen UN Global Compact und Menschenrechte (PAI: Soziales und Beschäftigung)

Weiterhin werden Investitionen in Unternehmen ausgeschlossen, die schwerwiegend gegen Menschenrechte oder Prinzipien des UN Global Compact verstoßen. Beurteilt werden dabei Menschenrechte und Arbeitnehmerbelange, Umwelt- und Antikorruptionsmaßnahmen nach den folgenden Grundsätzen:

Menschenrechte
Grundsatz 1: Unternehmen sollten den Schutz der international geltenden Menschenrechte unterstützen und respektieren
Grundsatz 2: Es ist sicherzustellen, dass sich Unternehmen nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.

Arbeitnehmerbelange
Grundsatz 3: Unternehmen sollten die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen wahren.
Grundsatz 4: die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit,
Grundsatz 5: die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit und
Grundsatz 6: Beseitigung der Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf.

Umwelt
Grundsatz 7: Unternehmen sollten einen vorsorgenden Ansatz bei der Bewältigung von Umweltproblemen unterstützen.
Grundsatz 8: Initiativen zur Förderung größerer Umweltverantwortung ergreifen und
Grundsatz 9: Förderung der Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien.

Anti-Korruption
Grundsatz 10: Unternehmen sollten gegen Korruption in allen Formen, einschließlich Erpressung und Bestechung, vorgehen.

Noch bestehende Investitionen mit fester Endfälligkeit können bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum beibehalten werden, während nicht endfällige Investitionen bis spätestens Ende 2023 beendet werden müssen.

Die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen werden entsprechend den RTS (Technische Regulierungsstandards) zur Offenlegungsverordnung definiert. Zur Messung und Erfassung der Daten erfolgt eine Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns Vienna Insurance Group. Ebenso werden die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auch durch interne Einschätzungen aus dem Bereich Kapitalanlage identifiziert. Insgesamt stellen die Verfügbarkeit und Qualität der erforderlichen Daten eine große Herausforderung für die Finanzbranche dar. Aufgrund fehlender Konkretisierungen und zu geringer Datenbestände können noch keine konkreten Aussagen zur Wahrscheinlichkeit des Auftretens und zur Schwere der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, einschließlich ihres potenziellen irreversiblen Charakters sowie deren Fehlermargen getroffen werden. Unsere Analyse und Interpretation der Indikatoren erlaubt es, im strategischen Rahmen Anpassungen bei den Kapitalanlagen vorzunehmen und Maßnahmen zur Begrenzung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen erforderlichenfalls anzupassen. Dieser Prozess soll kontinuierlich weiterentwickelt werden, wobei die Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen im Vordergrund steht.

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG beurteilt ihr investierbares Länderuniversum auch anhand von ESG-Kriterien. Die konzernweit geltende Ausschlussliste wird beachtet. Die notwendigen Government Scores werden von MSCI ESG bezogen und orientieren sich an den Konzernvorgaben.

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG hat vor diesem Hintergrund für sich –entsprechend den RTS zur Offenlegungsverordnung– die aktuell wichtigsten nachteiligen Auswirkungen identifiziert:

Eskalationsprozess (ESG):
Bestehende Investitionen in Wertpapiere von Unternehmen, die nach dem 30.06.2023 neu als unangemessen identifiziert werden, sind in einem Gremium mit Vorstandsbeteiligung zu besprechen und der weitere Umgang damit einer zu dokumentierenden Entscheidung zuzuführen. Kann der Verdacht gegenüber einem Unternehmen widerlegt werden, kann darin wieder investiert werden. Investitionen in unangemessene Geschäfte nach dem 30.06.2023 müssen unter Berücksichtigung des Marktumfelds binnen vier Wochen veräußert werden.

„Grüne Anleihen“:

InterRisk möchte bewusst den Anteil grüner Investitionen im Portfolio erhöhen (z.B. durch Investitionen in erneuerbare Energien oder in „Green Bonds“). Dies ist abhängig vom Angebot und den Renditechancen, wobei regelmäßig die Nachfrage am Kapitalmarkt das verfügbare Angebot übersteigt. Hierbei sind Investitionen in grüne Anleihen von Unternehmen, die aufgrund von Beschränkungen bei Kohle oder unkonventionellem Öl und Gas ei-gentlich ausgeschlossen sind, erlaubt, um eine Transformation hin zu klimafreundlichen Unternehmen zu unterstützen („Enabling the Transition“). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für solche Unternehmen, die wegen verbotener Waffen oder Verstößen gegen den UN Global Compact oder gegen Menschenrechte ausgeschlossen sind.


Mitwirkungspolitik
Angaben gemäß §§ 134b, 134c AktG
Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG ist ein Unternehmen, das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und somit als institutionelle Anlegerin gemäß § 134a AktG gilt.

Angaben gemäß 134b AktG (ausgenommen für Fondsgebunde Versicherungen)
Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG investiert nicht über Vermögensverwalter in börsennotierte bzw. -gehandelte Aktien. Die Beteiligung an börsennotierten Gesellschaften ist im Verhältnis zur Gesamtsumme der Kapitalanlagen gering und beläuft sich auf 2,9% (zum Stichtag: 31.12.2022). Aus diesem Grund wird eine Mitwirkungspolitik im Sinne des § 134b AktG von der InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG nicht verabschiedet und nicht ausgeübt. Diesbezügliche Angaben im Sinne von § 134b AktG entfallen somit.

Angaben gemäß 134 c AktG (ausgenommen für Fondsgebunde Versicherungen)
Ziel der Veranlagungsstrategie ist es, die nachhaltige und langfristige Solvabilität der InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG unter Erzielung ausschüttungsfähiger Erträge und jederzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern sicherzustellen.

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG hat einen Asset-Liability-Management-Prozess etabliert, welcher Unterstützung für die Steuerung von Anlageentscheidungen bietet. Entsprechend der Laufzeitstruktur der Verbindlichkeiten und der Liquiditäts- und Sicherheitsanforderungen werden Anlagen ganz überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren mit unterschiedlichen Laufzeiten getätigt. Die Veranlagungsstrategie wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG investiert nicht über Vermögensverwalter in Aktien börsennotierter Gesellschaften. Angaben gemäß § 134c Absatz 2 AktG entfallen demnach.

Für Fondsgebunde Versicherungen gilt:
Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG investiert für ihre Kunden in Publikumsfonds, jedoch nicht direkt in Aktien. Soweit die Fonds wiederum in Aktien investieren, kann die in der Aktionärsrechterichtlinie vorgesehene Mitwirkungspflicht u.a. von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (im Interesse der verwalteten Sondervermögen) des jeweiligen Fonds, aber nicht von der InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG wahrgenommen werden. Wie die Pflichten von den einzelnen Kapitalverwaltungsgesellschaften wahrgenommen werden, kann deren jeweiliger Homepage entnommen werden.

Indikatoren für nachteilige Auswirkungen werden aktuell in der Mitwirkungspolitik nicht berücksichtigt.


Bezugnahme auf international anerkannte Standards
Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG hat sich, wie alle Konzerngesellschaften der Vienna Insurance Group, verpflichtet, strenge Richtlinien zur Unternehmensführung einzuhalten. Wir verweisen hierzu auf die einschlägigen Veröffentlichungen unter www.vig.com zur „Corporate Responsibility“, dem „VIG Code of Business Ethics“ und zur „Compliance Organisation“. Der Verhaltenskodex der InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG bezweckt die Einhaltung gesetzlicher und interner Regelungen durch die Mitarbeiter*innen. Die Verhaltensgrundsätze betreffen insbesondere Normen im Hinblick auf

  • Zuverlässigkeit und Integrität
  • Gleichbehandlung und Diversität
  • Vertraulichkeit, Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse
  • Vermeidung von Interessenkonflikten, Korruption und Insiderhandel
  • Vermeidung von Geldwäsche, Finanzkriminalität und Terrorismusfinanzierung
  • Umweltschutz, Nachhaltigkeit und soziale Aspekte
Die Vienna Insurance Group ist im März 2021 dem UN Global Compact beigetreten. Die Vienna Insurance Group ist Mitglied bei respACT, die eine führende Unternehmensplattform für verantwortungsvolles Wirtschaften ist.

Aufgrund mangelnder Datenqualität, niedriger Abdeckung etlicher Indikatoren und ungenauer Skalierung bei der Berechnung von Messgrößen mit THG-Bezug werden aktuell die Indikatoren nach Art. 6 Abs. 1 der RTS zur Offenlegungsverordnung nicht methodisch zur Messung der Beachtung und Ausrichtung der Veranlagung gem. Art. 9 Abs. 1 der RTS zur Offenlegungsverordnung verwendet.

Die InterRisk Lebensversicherung-AG verwendet zum Berichtszeitpunkt noch kein zukunftsorientiertes Klimaszenario. Wie in dieser Offenlegung ausgeführt, wird auf eine langfristige Reduzierung der kapitalanlagebezogenen Co2-Emissionen hingewirkt. Die InterRisk Lebensversicherungs-AG wird sich an der zukünftigen konzernweiten Entwicklung und Verwendung von zukunftsorientierten Klimaszenarien beteiligen.

Historischer Vergleich
Die InterRisk Lebensversicherungs-AG VIG ist erstmals per 30.06.2023 zur Erstellung eines PAI-Statements verpflichtet. Ein historischer Vergleich zum Vorjahr kann daher derzeit nicht erfolgen; dieser ist erstmals 2024 möglich.

Änderungsdatum Änderungen Erläuterung
März 2021 Veröffentlichungen gem. Offenlegungsverordnung Erstmalige Information nach Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung
15. Juni 2022 Anpassungen bei Art. 3 Offenlegungsverordnung Aktualisierung der Informationen
06. Juli 2023 Anpassungen bei Art. 3 Offenlegungsverordnung Klarstellung der Informationen nach Abgleich aktualisierter Konzernvorgaben

Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungsverordnung)

Unsere Vergütungspolitik bezieht Nachhaltigkeitsrisiken mit ein und zielt darauf ab, eine nachhaltige und langfristig erfolgreiche Entwicklung unseres Unternehmens zu fördern und Anreize zur Übernahme von Risiken, die mit diesen Zielen nicht im Einklang stehen, zu vermeiden. Nachhaltigkeitsrisiken sind Bestandteil bestehender Risikokategorien wie z.B. des Marktrisikos oder des versicherungstechnischen Risikos. In diesem Rahmen bilden sie sich in der Risikotragfähigkeit des Unternehmens und der Ermittlung des regulatorischen Kapitalbedarfs ab. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik erfolgt sodann in der Weise, dass die Zuerkennung variabler Vergütungsbestandteile u.a. von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Solvenzquote abhängig ist.

Das Vergütungssystem für Mitglieder der Geschäftsleitung sieht daher vor, dass fixe und variable Vergütungsbestandteile in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, um wirtschaftliche Abhängigkeiten von kurzfristigen Entwicklungen zu vermeiden. Darüber hinaus gelangt ein wesentlicher Teil der variablen Vergütung nur verzögert und abhängig von der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens über mehrere Jahre verteilt zur Auszahlung, um die Erreichung unserer langfristigen Ziele zu fördern. Die variablen Vergütungsbestandsteile für die Vorstandsmitglieder beziehen nichtfinanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele mit ein.

Weiterhin steht die von uns praktizierte Vergütungspolitik mit unseren Vertriebspartnern im Einklang mit Nachhaltigkeitsgesichtspunkten, insbesondere der an den Wünschen und Bedürfnissen unserer Kunden orientierten Beratungsqualität. Die von uns gezahlte Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsprodukten erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben. Bei der Vergütung erfolgt keine Differenzierung in Bezug auf die Nachhaltigkeit des entsprechenden Versicherungsprodukts.

Änderungshistorie:

Änderungsdatum Änderungen Erläuterung
März 2021 Veröffentlichungen gem. Offenlegungsverordnung Erstmalige Information nach Inkrafttreten der Offenlegungsverordnung
14. November 2023 Textliche Klarstellung im Rahmen der Nachhaltigkeitsrisiken in Bezug zu Risikokategorien Aktualisierung und Klarstellung

Offenlegung für Artikel 8 bzw. Artikel 9 Finanzprodukte auf der Internetseite (Art. 10 Offenlegungsverordnung)

Regelmäßige Informationen für Artikel 8 bzw. Artikel 9 Finanzprodukte auf der Internetseite (Art. 11 Offenlegungsverordnung)

Informationen zur Nachhaltigkeit (vorvertraglich)

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Marco Englert
Abteilungsleiter Marketing und Produktmanagement

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