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Wohngebäude-Konzepte

L (B362)

XL (B372)

XXL (B382)

Brand

Brand

3.000 €

3.000 €

3.000 €

frostbedingte

frostbedingte

nur Rohre

nur Rohre

nur Rohre

nur Rohre

250 €

10.000 €

unterirdische

10.000 €

10.000 €

10.000 €

10.000 €

250 €

1.000 €

Sturm

Sturm

50.000 €

500.000 €

50.000 €

500.000 €

500.000 €

500.000 €

5.000 €

5.000 €

100.000 €

3.000 €

4 Tg. / 6 Wo.

12 Monate

bis 5.000 €

10.000 €

80 %

1) L / XL-Konzept: Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

2) Als Landfahrzeuge gelten Schienen- und Straßenfahrzeuge.

3) XL-Konzept: Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

4) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn über 30 Jahre alt sind, gilt der Versicherungsschutz zudem nur, wenn für die Rohre zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Prüfbericht vorlag, der eine Dichtigkeit nach DIN 1986 nachweist (Klausel 7263).

5) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

6) XL-Konzept: Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Verstopfungen von Regenfallrohren.

7) L / XL-Konzept: Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).

8) Versichert sind Schäden durch die unmittelbare - nicht jedoch allmähliche - Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen

9) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Isotope betriebsbedingt auf dem Grundstück vorhanden waren oder dort betriebsbedingt verwendet wurden.

10) Die Mitversicherung unbenannter Gefahren ist nur in Verbindung mit dem Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, etc.) möglich.

11) Zu den mitversicherten sonstigen Grundstücksbestandteilen zählen beispielsweise folgende mit dem Grundstück (oder den versicherten Gebäuden) fest verbundenen Sachen:
Antennenanlagen; Bänke; Beleuchtungsanlagen; elektrische Leitungen; Freileitungen; Gartenhäuser und -kamine; Gewächshäuser; Grundstücks­einfriedungen; Hof- und Gehwegs­befestigungen; Hundehütten und -zwinger; Markisen; Masten; Pavillons; Pergolen; Schuppen; Schutz- und Trennwände; Schwimmbäder; Überdachungen; Wäschespinnen.

12) Photovoltaikanlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
Wechselrichter und Verkabelung.

13) L-Konzept: Der Ersatz der versicherten Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten ist je Versicherungsfall auf insgesamt 50.000 € begrenzt.
XL-Konzept: Der Ersatz der versicherten Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz-, Verkehrssicherungs-, Unterkunfts-, Baumbeseitigungs- und Wiederbepflanzungskosten
ist je Versicherungsfall auf insgesamt 500.000 € begrenzt.

14) Kosten, die für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellung versicherter Gebäude entstehen.

15) Abzüglich eines ebenfalls versicherten Mietwertersatzes sowie eventueller Entschädigungsleistungen einer Hausratversicherung.

16) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit am Schadenort notwendig macht.

17) Voraussetzung ist, dass der Schadenfall nach den Bedingungen des vorliegenden Vertrages versichert wäre und die Räumung durch eine zuständige Behörde angeordnet wird.

18) Voraussetzung ist, dass die InterRisk für die erhöhte Gefahr nach ihren Geschäftsgrundsätzen Versicherungsschutz bietet.

19) Der Verzicht gilt nur bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung.

20) Voraussetzung ist, dass die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.

21) Der Einspruch muss innerhalb 1 Monats ab Kenntnis des VN von der Geltendmachungsabsicht erfolgen. Kein Einspruchsrecht besteht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder der Angehörige bzw Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtversicherung geltend machen kann.

Hinweise:

Soweit keine Begrenzung angegeben ist, werden versicherte Schäden immer in vollem Umfang ersetzt!

Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus den beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.