In die Unfallversicherung kann eine Übergangsleistung eingeschlossen werden. Die Leistung wird nicht von einer eventuell später erfolgenden Invaliditätsentschädigung abgezogen.
Zahlung der Übergangsleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird gezahlt, wenn
- die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- 6 Monate vom Unfalltag an
- ununterbrochen
- um mindestens 50 % aufgrund des Unfalles beeinträchtigt ist
Sofortleistung bei Schwerverletzungen
Bei Zugrundelegung der Konzepte XL und XXL wird die Versicherungssumme für Übergangsleistung bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks,
b) Amputation einer Hand oder eines Fußes,
c) Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20 % der Körperoberfläche,
d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades,
e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %,
f ) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen – nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines):
- Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens,
- Wirbelkörperbruch,
- Beckenbruch,
- gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.