In die Unfallversicherung kann eine Übergangsleistung eingeschlossen werden. Die Leistung wird nicht von einer eventuell später erfolgenden Invaliditätsentschädigung abgezogen.
Zahlung der Übergangsleistung
Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird gezahlt, wenn
- die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- 6 Monate vom Unfalltag an
- ununterbrochen
- um mindestens 50 % aufgrund des Unfalles beeinträchtigt ist
Sofortleistung bei Schwerverletzungen
Bei Zugrundelegung der Konzepte XL, XXL und i-MAX wird die
Versicherungssumme für Übergangsleistung bei folgenden schweren
Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72
Stunden nach dem Unfall eintritt:
a) Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation einer Hand oder eines Fußes
c) Verbrennungen II.
oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
d)
Erblindung auf beiden Augen
e) Kombination aus mindestens zwei der
folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen):
• gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren
• Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens
• Wirbelkörperbruch
• Beckenringbruch