Entfällt durch den Eintritt einer Berufsunfähigkeit das monatliche
Einkommen, können die Beiträge zur Rentenversicherung oft nicht mehr
gezahlt werden. Schließen Sie daher eine
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf der Grundlage des
Bedingungskonzeptes TopLine in Ihren Rentenversicherungsvertrag ein.
Bei der Variante "Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit" wird Ihr
Vertrag im Fall einer Berufsunfähigkeit bis zum Ende der
Berufsunfähigkeit, maximal jedoch bis zum Ende der Laufzeit der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beitragsfrei weiter geführt und die
Versicherungsleistung aus dem Hauptvertrag nicht gefährdet. Ist in
der Rentenversicherung eine jährliche Dynamik vereinbart, dann gilt
diese Dynamik automatisch auch für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bei der fondsgebundenen Rentenversicherung
Die Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
fondsgebundenen Rentenversicherung werden risiko- bzw. altersgerecht
kalkuliert. Das heißt, entsprechend dem Alter der versicherten Person
wird der Tarifbeitrag jährlich neu ermittelt. Die laufenden
Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden monatlich
aus dem Fondsguthaben der fondsgebundenen Rentenversicherung entnommen.
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bei der klassischen Rentenversicherung
Die Höhe des Beitrags für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
klassischen Rentenversicherung wird anhand des Eintrittsalters der
versicherten Person berechnet und bleibt für die gesamte
Vertragslaufzeit unverändert (es sei denn, es wurde eine Dynamik
vereinbart). Die laufenden Beiträge für die
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden zusätzlich zum Sparbeitrag
zur klassischen Rentenversicherung erhoben.
Definition des Begriffes "Berufsunfähigkeit"
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in
Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, mindestens 6 Monate ununterbrochen außer Stande war
oder voraussichtlich außer Stande sein wird, ihrem zuletzt ausgeübten
Beruf wie in gesunden Tagen nachzugehen und auch keine andere Tätigkeit
ausübt, die sie auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann
und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die
Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherung tritt ab einer 50%igen
Berufsunfähigkeit ein.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung
entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten
ist.