Der Bundesgerichtshof hat im Herbst 2021 entschieden, dass bei Nässeschäden aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen Duschwanne und einer angrenzenden Wand kein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt.*
Der Entscheidung lag der Fall eines Versicherten zugrunde. Dieser hatte wegen einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und der angrenzenden Wand einen Nässeschaden erlitten.
Auch vor dem Urteil galten bei der InterRisk die aus diesen Fällen resultierenden Nässeschäden als versicherter Leitungswasserschaden.
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns an erster Stelle und so werden wir auch weiterhin im Sinne der Versicherungsnehmer entscheiden. Im Interesse unserer Kunden werden wir daher bis auf weiteres an unserer bisherigen Regulierungspraxis festhalten.
Diese Regelung gilt für alle Konzepte (L, XL und XXL) sowie alle Tarifgenerationen der Wohngebäudeversicherungen.
*Bundesgerichtshof - Urteil vom 20.10.2021; AZ: IV ZR 236/20